Allgemeine Geschäftsbedingungen der Athmer oHG Geschäftsbereich Technikum

1.Geltungsbereich
(1) Alle Leistungen und Angebote der Athmer oHG Geschäftsbereich Technikum (Auftragnehmer oder AN) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese sind Bestandteil aller Verträge, die AN mit seinen Vertragspartnern (Auftraggeber oder AG) über die von AN angebotenen Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Leistungen oder Angebote an AG, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Geschäftsbedingungen des AG oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn AG ihrer Verwendung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn AN auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des AG oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

2.Vertragsbeginn und Vertragsende; Vertragsgegenstand
 (1) Aufträge des AG gelten erst als angenommen, wenn sie von AN schriftlich bestätigt wurden (Auftragsbestätigung). Ein Auftrag ist abgeschlossen mit  Übersendung des Prüfprotokolls oder des Prüfnachweises.
(2) Gegenstand der Aufträge ist die vereinbarte Dienstleistung, nicht ein bestimmter Erfolg.

3. Preise und Zahlung
(1) Es gelten die Preise gemäß den Angeboten des AN, sofern nicht etwas Abweichendes vereinbart wurde. Sie gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen zuzüglich Zoll, sowie zuzüglich Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
(2) Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des AN zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Leistungserbringung gültigen Listenpreise des AN.
(3) Rechnungsbeträge sind innerhalb von  10 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei AN. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird. Leistet AG bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p.a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
(4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des AG oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
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(5) AN ist unabhängig davon berechtigt, Anzahlungen vor Leistungserbringung oder entsprechend dem Fortgang der Leistungserbringung Teilzahlungen zu fordern. Nach Abschluss der Leistungserbringung werden die Gesamtkosten gemäß Auftragsbestätigung unter Anrechnung der geleisteten Anzahlungen oder Teilzahlungen in Rechnung gestellt.
(6) Ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen AN und AG zulässig.
(7) Bankspesen für die Zahlungen in fremder Währung und Kosten des Zahlungsverkehrs sowie lokale Steuern und Abgaben gehen zulasten des AG.

4. Storno und Abbruch
(1) Bei einem vorzeitigen Abbruch, der nicht von AN zu vertreten ist, hat AG die Gesamtleistung zu zahlen. Bei einem vorzeitigen Abbruch, den AN zu vertreten hat, werden die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten nach Aufwand abgerechnet. Letzteres gilt nicht, wenn AN vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.    Das Vertretenmüssen sowie Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von AN hat AG zu beweisen.
(2) Wenn AG den Auftrag ohne einen von AN zu vertretenden Grund storniert oder einen vereinbarten Termin verschiebt, hat AG einzelfallunabhängig einen Betrag in Höhe von 20 % der Bruttoauftragssumme an AN zu zahlen. AN bleibt es unbenommen, die bereits entstandenen Aufwendungen und tatsächlich entstandenen weiteren Schaden nachzuweisen und ersetzt zu verlangen.
(3) Bei einer Stornierung kann AN nach folgenden Regeln weitere Zahlungen verlangen: Wenn die Stornoanzeige AN in einem Zeitraum von vier Wochen bis einer Woche vor dem Termin zugeht, ist AG verpflichtet, weitere 30 % (also insgesamt 50 %) der Bruttoauftragssumme zu entrichten. Geht die Stornoanzeige dem AN innerhalb der letzten sieben Kalendertage vor dem Termin zu, ist AG verpflichtet, 100 % der Bruttoauftragssumme zu entrichten.

5. Prüfmaterial und Mitwirkung AG
(1) Prüfkörper sind von AG frei von Rechten Dritter zu beschaffen und AN frachtfrei zuzusenden. AG trägt Kosten und Gefahr der Übersendung. DiePrüfkörper müssen ordnungsgemäß und sachgemäß und unter Berücksichtigung etwaiger Anweisungen von AN verpackt werden. Sofern Dritte hinsichtlich des Prüfkörpers Ansprüche gegen AN geltend machen, wird AG die AN von Ansprüchen und Kosten jeder Art freistellen. AG wird auf Anforderung weitere Prüfkörper zu denselben Bedingungen übersenden, um gegebenenfalls ein Prüfergebnis abzusichern.
(2) Während der Aufbewahrungszeit der Prüfkörper hat AN nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die es in gleichartigen eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, § 690 BGB.
(3) Die Prüfkörper können im Rahmen der Prüfungen und Tests unbeabsichtigt oder beabsichtigt beschädigt, zerstört oder unbrauchbar werden. AN schließt insoweit jede Haftung aus, es sei denn, AN wird Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen.
(4) AN kann nach eigenem Ermessen ein Rückstellmuster auf eigene Kosten aufbewahren. Im Übrigen ist AG verpflichtet, Prüfkörper und sonstige Gegenstände und Unterlagen, die AG bereitgestellt hat oder die AN auf Anforderung oder im Interesse von AG beschafft hat (Restmaterial), innerhalb von vier Wochen nach Prüfungsabschluss auf eigene Kosten abzuholen. Unterbleibt die Abholung innerhalb dieser Frist , steht es AN frei, das Restmaterial auf Kosten AG zu entsorgen.
(5) Die Parteien können vereinbaren, dass AN das Restmaterial über die Vierwochenfrist hinaus aufbewahrt. In diesem Falle geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs bzw. einer zufälligen Beschädigung oder Zerstörung mit Ablauf der Vierwochenfrist auf AG über. AN ist berechtigt, eine Verzugspauschale in Höhe von bis zu 250 € pro angefangene Woche zu fordern. AG ist jedoch verpflichtet, spätestens zwei Monate nach Prüfungsabschluss das Restmaterial abzuholen. Sollte AG dies versäumen, ist AN berechtigt, das Restmaterial auf Kosten von AG zu entsorgen. Abweichende Individualvereinbarungen in Schriftform sind möglich.
(6) Prüfkörper sind von AG in die Prüfvorrichtungen und Testaufbauten zu installieren. Änderungen nach der Installation sind ebenfalls von AG vorzunehmen. Beauftragt AG gleichwohl AN mit der Installation oder der Änderung, so ist AN für Schäden, die aus einer fehlerhaften Installation oder Änderung hervorgehen nicht verantwortlich. Etwas anderes gilt, wenn AG Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens AN in Bezug auf Installation oder Änderung nachweist. Derartige Installationen oder Änderungen sind als Mehraufwand zu vergüten.
(7) Unterlagen, die nach Ansicht von AN unverwertbar sind (Schrott, Abfall, Verpackungsreste usw.) werden von AN entsorgt. Die Entsorgung erfolgt zu Selbstkosten zuzüglich eines pauschalen Betrages in Höhe von 15 % dieser Entsorgungskosten. AG wird diese Kosten gegen Nachweis an AN erstatten.
(8) AG hat dafür zu sorgen, dass AN auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden und dass AN von AG über alle Vorgänge und Umstände in Kenntnis gesetzt wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit von AN bekannt werden. AN ist berechtigt, die von AG genannten Tatsachen als richtig und vollständig zugrunde zu legen.
(9) Prüfnachweise und Prüfprotokolle, welche die Prüfung von Proben zum Gegenstand haben, beziehen sich nur auf die getestete Probe und treffen keine abschließenden Feststellungen über den Gegenstand, aus dem die Probe entnommen wurde. Sie beziehen sich ebenfalls nur auf die konkreten Testbedingungen und den konkreten Prüfkörper. Sie geben ausschließlich die im Zeitpunkt der Prüfung festgestellten Tatsachen gemäß der von AG erteilten Anweisungen oder gemäß dem Auftrag wieder. AN ist nicht verpflichtet, auf Umstände oder Tatsachen hinzuweisen, die außerhalb des Prüfungsverfahrens liegen.
(10) Hilfsstoffe, die zur Durchführung der Prüfung erforderlich sind und nicht von AG bereitgestellt werden (z.B. Klebeband, Leisten, Profile, Nägel, Schrauben) werden ab einem Gesamtbetrag von mehr als € 10,00 entsprechend berechnet.
(11) Stellt AG Prüfstände zur Verfügung, so haftet AN nicht für Mängel oder Schäden, die auf diese Prüfstände zurückzuführen sind. Im Übrigen gilt Ziff. 5 (2) entsprechend
(12)  Wird es erforderlich, Leistungen Dritter in Anspruch zu nehmen, so wird AG diese Dritten direkt beauftragen. AG steht dafür ein, dass diese AGB für diese Dritten ebenfalls gelten.


6. Testergebnisse
(1) Prüfnachweise , Prüfprotokolle  sowie sämtliche sonstigen schriftlichen Stellungnahmen, Fotografien und Zeichnungen und dergleichen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von AN und nur inhaltlich und formell unverändert veröffentlicht oder vervielfältigt werden. Eine eventuell erteilte Zustimmung von AN zu einer Veröffentlichung oder Vervielfältigung erlischt, wenn sich die den Prüfungen zugrunde gelegten Normen oder technischen Richtlinien o. ä. Umstände geändert haben. In diesem Fall ist eine erneute Zustimmung zu den genannten Bedingungen einzuholen.
(2) Eine gekürzte Wiedergabe oder die Wiedergabe eines Prüfzeugnisses usw. oder deren Wiedergabe in Teilen ist ebenfalls nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von AN zulässig. Für sie gilt die vorstehende Beschränkung ebenfalls. Als gekürzte Wiedergabe gilt bereits der schriftliche Hinweis auf ein Prüfzeugnis usw.
(3 )Die Nutzung der Firma und/oder eingetragene Marken oder Kennzeichen von AN zu Werbezwecken jeglicher Art darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von AN erfolgen.
(4) Erhebt AG gegen  mitgeteilte Prüfnachweise ode Prüfprotokolle Einwendungen, so wird das Ergebnis von AN überprüft. Wird das beanstandete Prüfergebnis bestätigt, so fallen die Kosten der wiederholten Prüfung AG zur Last. Anderenfalls wird das beanstandete Prüfergebnis kostenlos berichtigt. Einwendungen gegen das Prüfergebnis berechtigen nicht zur Zahlungsverweigerung.

7.Haftung
(1) AN haftet nicht für Fehler, die sich aus den von AG überreicht Unterlagen und Angaben oder durch Handlungen von AG beauftragter Dritter ergeben.
(2) Für Schäden, die AG bei der Ausführung der Dienstleistung entstehen haftet AN nur, wenn AG insoweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des AN nachweist. Beim Nachweis von Vorsatz oder Fahrlässigkeit haftet AN jedoch maximal mit einem Betrag in Höhe des zweifachen Nettowertes des konkreten Auftrags.
(3) Hat AG bei der Entstehung des Schadens vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt, so entfällt jede Haftung des AN.
(4) Schadensersatzansprüche gegen AN verjähren spätestens nach 12 Monaten.
(5) Stellt AN Mitarbeitern oder Beauftragten von AG Werkzeuge oder sonstiges Material im Rahmen des Auftrages zur Verfügung, oder benutzen sie Werkzeug oder Material von AN ungefragt, so haftet AG für Verlust oder Beschädigung der Werkzeuge oder des Materials während der Zurverfügungstellung oder ungefragten Nutzung.

8. Vertraulichkeit
(1) AG verpflichtet sich ,alle Informationen, gleich in welcher Form, die im Rahmen eines Auftrages von AN gegenüber AG offenbart werden, vertraulich zu behandeln und zum Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen zu machen.
(2) Informationen gelten nicht als vertraulich, wenn sie vor dem Empfang von der offenbarenden Partei bereits öffentlich bekannt waren, oder danach ohne Bruch dieser Vereinbarung öffentlich bekannt werden, oder wenn sie sich vor dem Empfang von der offenbaren Partei bereits im Besitz des Empfängers befanden oder wenn sie vom Empfänger von einem Dritten rechtmäßig und ohne Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung erhalten werden. Sie gelten weiterhin nicht als vertraulich, wenn sie von der offenbaren Partei einem Dritten ohne Verpflichtung zur Vertraulichkeit seitens des Dritten offenbart wurden, vom Empfänger unabhängig entwickelt oder in Erfahrung gebracht wurden oder von der offenbaren Partei schriftlich freigegeben wurde oder vom Anfänger gemäß der Anordnung eines zuständigen Gerichts oder eine Verwaltung oder Regierung gehörte offenbart werden müssen.
(3) AN ist berechtigt auftragsrelevante Information und Unterlagen zu kennzeichnen und rückverfolgbar bis zu zehn Jahren aufzubewahren. Dazu werden die Informationen und Daten gesondert erfasst und gespeichert.
(4) AN ist berechtigt, im Rahmen der Leistungserbringung festgestellte Informationen und Ergebnisse in anonymisierter Weise für eigene Zwecke zu verwenden, zum Beispiel für statistische Erhebungen oder technische Aufwandbewertungen. Dies gilt nicht für personenbezogene Daten.

9. Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten aus dem jeweiligen Auftrag ist der Firmensitz von AN. AN ist jedoch berechtigt, AG auch an seinem Sitz gerichtlich in Anspruch zu nehmen.
(2) Die Beziehungen zwischen den Parteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des UN  Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(3) Soweit der Vertrag oder diese AGB  Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und den Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.